Ticket-Versicherung von Allianz Travel
Produkt- und Verbraucherinformationen
Dieses Informationsblatt soll Ihnen in knapper Form einen Überblick über unsere Versicherungsprodukte verschaffen. Beschrieben sind nur die wesentlichen Inhalte. Der Versicherungsschutz einschließlich Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen ist abschließend dargestellt in Ihren Dokumenten zur Versicherungspolice und den AVB.
Ticket-Versicherung (Eintrittskarten-Stornoschutz)
Ersetzt den Gesamtpreis der Einzelkarte oder den anteiligen Preis der Dauerkarte / des Abonnements, falls die Veranstaltung nicht besucht werden kann.
Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschluss auftretende unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die den planmäßigen Besuch der Veranstaltung unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Besuch der Veranstaltung entgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben. Weitere versicherte Ereignisse siehe § 3 AVB TV.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Weitere Ausschlüsse in § 4 AVB TV. Der Versicherte muss den Schaden unverzüglich anzeigen und nachweisen. Weitere Obliegenheiten s. § 5 AVB TV. Wird eine Obliegenheit verletzt, kann die Ersatzleistung gekürzt werden (siehe § 6 AVB TV).
Datenschutz:
Entsprechend der Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person gespeichert werden, die zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet. Außerdem werden Daten an den Rückversicherer übermittelt. Wir weisen darauf hin, dass Ihre Einwilligung dazu über die Beendigung
des Versicherungsvertrages hinausgeht. Mit Ablehnung eines Antrages zum Vertragsabschluss endet die Einwilligung. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung – und diese Belehrung jeweils in Textform – erhalten haben.
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Ticketmaster GmbH Niederlassung Wien, Alser Straße 21/Top 9, 1080 Wien, per E-Mail an info@ticketmaster.at mit Betreff "Widerruf Ticketversicherung"
Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Bedingungen der AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich,
für die Ticket-Versicherung (Eintrittskarten-Stornoschutz)
§ 1 Was ist versichert? Wer ist versichert?
- AWP erstattet den Gesamtpreis der Einzelkarte oder den anteiligen Preis der Dauerkarte / des Abonnements für jede nicht besuchte versicherte Veranstaltung (jeweils inkl. Gebühren), sofern die Veranstaltung aus einem der in § 3 genannten Gründe nicht besucht werden kann.
- Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie vor Veranstaltungsbeginn gezahlt wurde.
§ 2 Wann ist die Prämie zu zahlen, wann beginnt und wann endet die Versicherung?
- Die Prämie ist gegen Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen.
- Der Versicherungsschutz
- beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags und Zahlung der Prämie für die gebuchte/n Veranstaltung/en;
- endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Passieren der Einlasskontrolle für die jeweilige versicherte Veranstaltung.
§ 3 Unter welchen Voraussetzungen erstattet AWP P&C S.A. den Ticketpreis?
- Versicherungsschutz besteht, wenn der planmäßige Besuch der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selber oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung;
- Schwangerschaft, sofern der Besuch der Veranstaltung inFolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
- Umzug auf Grund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses sofern die Veranstaltung vor Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages gebucht war und die Entfernung zum neuen Wohnort mehr als 100 km beträgt.
- Risikopersonen sind neben der versicherten Person
- die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person, sowie der Lebenspartner einer der versicherten mit angemeldeten Personen;
- diejenigen, die nicht an der Veranstaltung teilnehmende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
- diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person ein Ticket gekauft und versichert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen gemeinsam Tickets für eine Veranstaltung gekauft, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
§ 4 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht
- wenn die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt bzw. verschoben wird oder aus anderen, den Veranstalter betreffenden Gründen nicht stattfindet;
- für Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat; befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung;
- für Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet. Dies gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.
- für Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;
- für Ereignisse, mit denen zur Zeit des Ticketkaufs Buchung bzw. des Versicherungsabschlusses zu rechnen war;
- bei Schub einer psychischen Erkrankung sowie bei Suchtkrankheiten.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
- den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
- den Schaden unverzüglich AWP anzuzeigen;
- das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, AWP jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und es AWP zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarerer Weise zu prüfen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen und gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist;
- das/die Original/e der nicht entwerteten Einzel- / Dauerkarte oder des Abo-Ausweises oder die Kopie dieser Dokumente mit einer Bestätigung des Veranstalters über die nicht besuchte/n Veranstaltung/en, für welche die Einzel- / Dauerkarte bzw. das Abo nicht eingesetzt wurde, einzureichen – bei Einzelkarten unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittgrundes, bei Dauerkarten / Abos unverzüglich nach Saisonende;
- den Versicherungsnachweis bei AWP einzureichen;
- schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung und Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
- alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen.
§ 6 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
- Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist AWP von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AWP berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist AWP zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von AWP ursächlich ist.
- Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherten Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
§ 7 Wann zahlt AWP die Entschädigung?
Hat AWP die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts.
§ 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
- Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf AWP über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
- Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch AWP schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
- Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).
- Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
Allgemeine Hinweise für den Schadenfall
Was ist in jedem Schadenfall zu tun?
Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestätigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege).
Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Veranstaltung nicht besuchen können? (Ticket-Versicherung / Eintrittskarten Stornoschutz)
Bitte reichen Sie im Schadenfall – bei Einzelkarten unverzüglich nach Eintritt des versicherten Grundes, bei Dauerkarten / Abonnements unverzüglich nach Saisonende – folgende Unterlagen bei AWP ein:
- Versicherungsnachweis; o
- das/die Original/e der nicht entwerteten Einzel- / Dauerkarten bzw. des Abo-Ausweises oder die Kopie dieser Dokumente mit einer Bestätigung des Veranstalters über die nicht besuchte/n Veranstaltung/en, für welche die Einzel- / Dauerkarte bzw. das Abo nicht eingesetzt wurde; o
- die entsprechenden Nachweise für den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 5, Nr. 6 und 7 (z. B. ärztliches Attest).